Sep 08

Arbeitsbeurteilung – was muss rein, was darf nicht rein?

Tag: Arbeitsrecht, Job
8. September 2006 um 12:33 Uhr

Sie möchten Ihren Job wechseln und beim neuen Arbeitgeber einen guten Eindruck von sich präsentieren, was Ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und berufliche Qualifikationen angeht?
Dann verlangen Sie von ihrem alten Arbeitgeber eine schriftliche Beurteilung!

Man unterscheidet 2 Arten der Beurteilung:

Die einfache Beurteilung enthält neben ihrem Namen und der Tätigkeit, die sie in ihrem Unternehmen ausgeübt haben, ein Empfehlungsschreiben.

Eine qualifizierte / erweitert Beurteilung enthält zusätzlich detaillierte Informationen zu ihrer vorher ausgeübten Tätigkeit und ebenfalls ein Empfehlungsschreiben mit persönlichen Glückwünschen (keine Pflicht!).

Das Empfehlungsschreiben sollten Sie genau lesen, um „bösartige“ Formulierungen zu vermeiden. Denn der neue Personalchef achtet sehr genau darauf, ob Sie „… zur Zufriedenheit …“ oder zu „… unserer vollsten Zufriedenheit …“ gearbeit haben. Ebenso sind neben beleidigenden Formulierungen auch ihre „geselligen Aktivitäten“ nicht angebracht.
Sollten Sie unzufrieden mit ihrer Beurteilung sein, so können Sie innerhalb von 2 Jahren rückwirkend eine neue bei ihrem alten Arbeitgeber beantragen. Dieser muss Ihnen binnen einer Frist von 6 Wochen eine neue, welche Ihnen gefällt, ausstellen.
Am Besten ist es aber, ihr Empfehlungsschreiben von einer fachkundigen Stelle oder Anwalt prüfen zu lassen, um ungeahnte Überraschungen bei der nächsten Bewerbung zu vermeiden.

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Was meinen Sie dazu?