Nov 29

Das Antidiskriminierungsgesetz

Tag: Recht
A. Gerhard (fosforito[at]gmx.net) @ 29. November 2009 um 22:13 Uhr

Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland lautet: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“

Leider sieht es in der Wirklichkeit oft anders aus. Vor allem im Berufsleben erleben viele Menschen Benachteiligungen und ungleiche Behandlung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitskollegen, was sich im Extremfall sogar bis zu offener Diskriminierung am Arbeitsplatz äussern kann.

Viele Betroffene wissen dann oft nicht, was sie tun sollen. Um diesem Missstand Abhilfe zu schaffen, hat die BRD im August 2006 das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz genannt – verabschiedet.

Dadurch erhalten die durch das Gesetz geschützten Personen Rechtsansprüche gegen Arbeitgeber, wenn diese ihnen gegenüber gegen die gesetzlichen Diskriminierungsverbote verstoßen. Dabei gilt das AGG nicht nur für Arbeitnehmerinnen und -nehmer, sondern gleichermassen auch für Auszubildende und für Stellenbewerberinnen und -bewerber. Für Beamte, Richter und Beschäftigte des Bundes und der Länder findet es im Dienstrecht entsprechende Anwendung. Weiterhin gilt es auch für bestimmte Bereiche des privaten Vertragsrechts.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet allerdings Diskriminierungen nur dann, wenn diese auf bestimmten, im Gesetz genannten Merkmalen beruhen. Auch findet das AGG nicht in allen gesellschaftlichen und rechtlichen Bereichen Anwendung und verbietet auch nicht jede Form der Ungleichbehandlung.

Wer genauere Informationen zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz benötigt, kann diese auch online finden. Gegebenenfalls sollte man sich je nach Sachlage von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

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