Jul 21

Fristlose Kündigung

Tag: Recht
Torsten Maue (torsten.maue[at]gmail.com) @ 21. Juli 2009 um 13:46 Uhr

Wann dürfen Mieter oder Vermieter ihre Wohnung fristlos kündigen? Bei einem herkömmlichen Auszug aus der Wohnung muss sich der Mieter immer an die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten halten. Lediglich bei schweren Pflichtverletzungen des Vermieters, etwa bei Belästigung, ist eine fristlose Kündigung durch den Mieter statthaft. Auch bei einer gesundheitlichen Gefährdung des Mieters ist eine fristlose Kündigung möglich. Dies wäre etwa der Fall, wenn die Wohnung schwer vom Schimmel befallen ist oder ernsthafte bauliche Mängel eine Gesundheitsgefahr mit sich bringen.
Auch der Vermieter kann seinen Mieter nicht einfach fristlos vor die Haustür setzen. Eine fristlose Kündigung kann durch den Vermieter etwa ausgesprochen werden, wenn der Mieter sich einen Hausfriedensbruch erlaubt. Eine unerlaubte Überlassung der Wohnung durch den Mieter an einen Untermieter kann ebenfalls zur fristlosen Kündigung führen und auch bei schweren Mietrückständen ist die Kündigung des Vermieters berechtigt. Eine einmalig zu spät gezahlte Miete stellt hierbei jedoch noch keinen Kündigungsgrund dar. Erst wenn Mietrückstände von zwei Monaten bestehen, kann der Vermieter eine fristlose Kündigung ansetzen. Sammeln sich über mehrere Monate hohe Mietrückstände an, indem z.B. nur ein Teil der Miete gezahlt wird, ist ebenfalls eine fristlose Kündigung möglich.
Benötigt der Vermieter seine Wohnung zur Eigennutzung, muss er sich an die herkömmlichen Kündigungsfristen von drei bis neun Monaten halten. Auch wenn sich das Mietrecht in Punkto fristloser Kündigung deutlich äußert, kommt es immer wieder zum Streit zwischen Mieter und Vermieter. In diesem Fall ist meist nur eine anwaltliche Lösung mit dem Rechtsanwalt in Leipzig oder der Rechtsanwältin in Leipzig bzw. anderen Städten möglich.

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