Mai 17

Mietkaution: Pressedienst verwirrt Verbraucher

Tag: Mietrecht
RA M. Cunningham (samba[at]mira-sol.de) @ 17. Mai 2007 um 22:06 Uhr

In unregelmäßigen Abständen erscheint in der gedruckten Presse (zuletzt gesehen am 16.05.2007 in einer bayerischen Tageszeitung) ein offenbar von einem Pressedienst herrührender Kurzartikel, dessen Kernaussage lautet:

Vermieter dürfen sie [nämlich die Mietkaution] so lange behalten, bis alle Nebenkosten abgerechnet sind, entschied soeben der Bundesgerichtshof (AZ: VIII ZR 71/05).

Abgesehen davon, daß der 18.01.2006 (Datum des Urteils!) guten Gewissens wohl kaum als ’soeben’ bezeichnet werden kann, entstellt diese Aussage den Inhalt der zitierten BGH-Entscheidung bis zur Unkenntlichkeit. Denn der Vermieter darf danach gerade nicht die gesamte Sicherheit zurückhalten, nur weil die Abrechnung der Nebenkosten noch aussteht. Einbehalten darf er deswegen allein einen angemessenen Teil der Kaution, nämlich dasjenige was erforderlich ist, eine mögliche Betriebskosten-Nachforderung abzusichern. Den überschießenden Teil hat er, wenn nicht noch andere Ansprüche an den Mieter im Raum stehen, freizugeben.

Wie die Urteilsgründe ergeben, darf der Vermieter dabei zwar großzügig schätzen (der Einbehalt betrug im entschiedenen Fall 450 Euro, die Abrechnung ergab eine Nachforderung von 263,33 Euro). Das heißt aber eben nicht, daß der Mieter, der - beispielsweise - im Januar 2007 ausgezogen ist, im Extremfall bis Ende 2008 (dann endet die Abrechnungsfrist für das Jahr 2007) auf den vollen Kautionsbetrag verzichten muß.

Wer sicher sein will, daß nicht gerade der vorliegende Beitrag die Falschmeldung ist, kann das Urteil auch selber nachlesen. Einfach in das Suchfeld “Aktenzeichen” den Text VIII ZR 71/05 eingeben.

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