Entwickelt wurde die Gesetzliche Unfallversicherung durch Otto von Bismarck bereits 1884 – damals eine Notwendigkeit, um den sozialen Unfrieden in Deutschland zu besänftigen und die Arbeiter gegen Arbeitsunfälle abzusichern. In den letzten Jahren allerdings muss die Gesetzliche Unfallversicherung immer mehr Geldleistungen und Sachleistungen erbringen wegen Berufskrankheiten, die insbesondere mit dem Rücken zu tun haben. Rückenleiden sind vor allem die Berufkrankheit der Verwaltungsmitarbeiter. Auch der Einzug der Ergonomie ab den 1980er Jahren hat daran nicht allzu sehr viel ändern können in positiver Hinsicht. Doch nicht alle Erkrankungen sind wirklich berufsbedingt. Viele Unfälle, durch die Menschen arbeitsunfähig werden, ereignen sich aber auch im privaten Umfeld. Und dann greift die Gesetzliche Unfallversicherung nicht. Arbeitsunfähig sind die Arbeitnehmer dennoch. Viele Verbraucher haben aus diesem Grund heute auch eine private Unfallversicherung. Diese deckt insbesondere die Kosten und Folgen ab, die bei Unfällen im Privatbereich entstehen.
Bei der Pflegeversicherung hält es sich genauso. Auch diese gibt einmal in der gesetzlichen Form, und zwar seit dem Jahr 1995 und in einer privaten Form. Eine private Pflegeversicherung kann dabei auf sehr eindrucksvolle Weise die gesetzliche Pflegeversicherung ergänzen. Zu den Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung gehört laut Pflegeversicherungsgesetz (Elftes Buch Sozialgesetzbuch, SGB XI), das der Gesetzlichen Krankenversicherung angegliedert ist, insbesondere die Übernahme der Kosten für die Pflegevorsorge und auch die Häusliche Pflege und natürlich auch die Pflege in einem Pflegeheim. Hierfür werden Festzuschüsse gezahlt. Während die Gesetzliche Pflegeversicherung immer wieder von Ökonomen attackiert wird, wird von den gleichen die private Zusatzvorsorge in diesem Bereich als notwendig erachtet, insbesondere eben wegen der Kritikpunkte am gesetzlichen Teil. Um in Zukunft im Alter sicher zu sein was die Pflege anbelangt, so ist in den nächsten Jahren noch mehr Eigenengagement der Versicherten von Nöten.

