Jul 03
Was ist die Familienversicherung?
Die Familienversicherung ist ein Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung. Familienmitglieder können beitragsfrei mitversichert werden. Da diese Option in der privaten Krankenversicherung nicht zur Verfügung steht, stellt die Familienversicherung einen großen Pluspunkt für die gesetzlichen Krankenversicherungen dar. In den Bereich der Familienmitglieder zählen Ehepartner, Kinder sowie eingetragene Lebenspartner.
Um jedoch in den Genuss der Familienversicherung zu kommen, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. Regelungen hierzu finden sich im fünften sowie im elften Sozialgesetzbuch wieder. Grundsätzlich gilt, dass das beitragsfrei zu versichernde Mitglied nicht von der Versicherungspflicht befreit oder anderweitig freiwillig versichert sein darf. Auch selbstständige Familienmitglieder dürfen nicht von dieser Versicherung profitieren. Ein weiteres Kriterium bildet das Einkommen des jeweiligen Familienmitglieds. Das monatliche Nettoeinkommen darf 350,00 Euro nicht übersteigen. Geringfügig Beschäftigte hingegen dürfen ein Monatseinkommen von 400,00 Euro vorweisen. Empfänger von Transferleistungen können ebenfalls an der Familienversicherung partizipieren.
Für Kinder gelten gesonderte Regelungen, denn diese sind prinzipiell bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mitversichert. Ausnahmen bilden Kinder, die nach Vollendung des 18. Lebensjahrs einer Berufs- oder Schulausbildung nachgehen sowie ein Freiwilliges Ökologisches Jahr durchführen. In diesem Fall gilt die Familienversicherung bis zum 25. Lebensjahr. Wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres keine Erwerbstätigkeit aufgenommen, gilt die Familienversicherung lediglich bis zum 23. Lebensjahr. Kinder mit Behinderung sind ebenfalls in die Familienversicherung integriert. Voraussetzung ist jedoch, dass die Behinderung im Laufe der bereits bestehenden Familienversicherung entstanden ist. Zudem gilt diese Regelung nur, wenn das Kind aufgrund seiner Behinderung als erwerbsunfähig eingestuft wird.
Anders sieht der Sachverhalt jedoch aus, wenn ein Elternteil an der gesetzlichen und ein Elternteil an der Privatkrankenversicherung partizipiert. In diesem Fall sehen die gesetzlichen Regelungen vor, dass das Kind entsprechend in die private Krankenversicherung aufgenommen wird. Sind beide Elternteile in der gesetzlichen versichert, jedoch Mitglied in verschiedenen Krankenkassen, ist es ihnen freigestellt, in welcher Krankenkasse das Kind untergebracht wird.
Wichtig ist vor allem, dass alle familiären und finanziellen Veränderungen unverzüglich an den Krankenversicherer gemeldet werden. Trennen sich Ehepartner, die sowohl gesetzlich als auch privat versichert sind, ändert sich das Wahlrecht. Je nach Einigung der Ehepartner kann das Kind nun auch in die Familienversicherung eingegliedert werden. Liegt der Verdienst des mitversicherten Ehegatten dauerhaft über der Grenze von 350,00 Euro bzw. 400,00 Euro, muss dies ebenfalls der Krankenkasse gemeldet werden, da dies für den Ehepartner mit einer Beitragspflicht einhergeht.
Im Zuge der Gesundheitsreform wird stark diskutiert, ob Ehe- bzw. Lebenspartner von der Familienversicherung ausgeschlossen werden sollten. Mit diesem Schritt soll eine Entlastung der gesetzlichen Krankenkassen herbeigeführt werden. Genaue Regelungen wurden zu diesem Sachverhalt jedoch bisher noch nicht getroffen.










